Entsorgung & Umwelt
Hinweise zur umweltgerechten Entsorgung von Batterien, Elektrogeräten und Verpackungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben
Gesetzliche Grundlagen
Seit dem 18. Februar 2024 gilt die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland ist am 7. Oktober 2025 das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG, BGBl. 2025 I Nr. 233) in Kraft getreten und hat das Batteriegesetz (BattG) abgelöst. Das BattDG regelt die nationale Durchführung der EU-Batterieverordnung, insbesondere Registrierung, Rücknahme und die Informationspflichten des Handels.
Hinweise für Verbraucher und gewerbliche Endnutzer
Batterien und Akkumulatoren dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Als Vertreiber von Produkten, die Batterien oder Akkumulatoren enthalten, sind wir gemäß § 24 BattDG in Verbindung mit Artikel 62 und Artikel 74 der Verordnung (EU) 2023/1542 verpflichtet, Sie auf Folgendes hinzuweisen:
Sie sind als Endnutzer zur Rückgabe gebrauchter Batterien und Akkumulatoren gesetzlich verpflichtet. Die Rückgabe ist für Sie unentgeltlich. Sie können gebrauchte Batterien und Akkumulatoren an den dafür eingerichteten Rücknahmestellen zurückgeben, insbesondere bei den kommunalen Sammelstellen (Wertstoffhöfe) oder im Handel.
Altbatterien können Schadstoffe enthalten, die bei unsachgemäßer Lagerung oder Entsorgung die Umwelt oder die menschliche Gesundheit schädigen können. Batterien enthalten jedoch auch wichtige Rohstoffe wie Lithium, Mangan, Zink und Eisen, die recycelt und der Kreislaufwirtschaft zugeführt werden können.
Dieses Symbol auf Batterien und Akkumulatoren weist darauf hin, dass diese am Ende ihrer Lebensdauer nicht über den Hausmüll entsorgt werden dürfen, sondern getrennt gesammelt werden müssen. Die Zeichen Pb (Blei), Cd (Cadmium) oder Hg (Quecksilber) unterhalb des Symbols geben an, dass die Batterie den jeweiligen Schadstoff über dem gesetzlichen Grenzwert enthält.
Gesetzliche Grundlagen
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) setzt die europäische WEEE-Richtlinie 2012/19/EU in deutsches Recht um. Es regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Die vierte Novelle des Gesetzes (ElektroG4) wurde am 27. November 2025 verkündet. Ihre Regelungen gelten überwiegend seit dem 1. Januar 2026, die neuen Pflichten im Handel seit dem 1. Juli 2026.
Hinweise für Endnutzer
Elektro- und Elektronikaltgeräte dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Gemäß § 17 und § 18 ElektroG weisen wir Sie auf Folgendes hin:
Sie sind als Endnutzer verpflichtet, Altgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Altgeräte können kostenfrei bei den kommunalen Sammelstellen (Wertstoffhöfe) abgegeben werden. Darüber hinaus besteht bei bestimmten Vertreibern eine Rücknahmepflicht (1:1-Rücknahme beim Neukauf eines gleichartigen Gerätes sowie 0:1-Rücknahme für Kleingeräte mit Kantenlänge unter 25 cm).
Sofern Altgeräte Batterien oder Akkumulatoren enthalten, die nicht fest verbaut sind, müssen diese vor der Rückgabe des Altgerätes entnommen und separat der Batterierücknahme zugeführt werden, soweit dies zerstörungsfrei möglich ist.
Bitte löschen Sie personenbezogene Daten eigenverantwortlich von Ihren Altgeräten vor der Entsorgung.
Dieses Kennzeichen auf Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Anlage 3 ElektroG bedeutet, dass das Gerät am Ende seiner Nutzungsdauer nicht über den normalen Hausmüll entsorgt werden darf. Der schwarze Balken unter dem Symbol kennzeichnet Geräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden.
Gesetzliche Grundlagen
Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR), Verordnung (EU) 2025/40, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie hat die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG abgelöst. In Deutschland ist zum selben Datum das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (Gesetz vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207) an die Stelle des Verpackungsgesetzes getreten. Das Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten.
Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Beteiligung an einem dualen System bleiben davon unberührt. Die A1-ESD Equipment GmbH ist im Verpackungsregister LUCID unter der Registrierungsnummer DE3688137382965 registriert und beteiligt sich für die systembeteiligungspflichtigen Versandverpackungen an einem dualen System (Reclay Systems GmbH).
Unsere Rolle
Ein erheblicher Teil unserer Lieferungen erfolgt im Streckengeschäft unmittelbar vom Hersteller oder Lieferanten an Sie. In diesen Fällen bringt der jeweilige Versender die Verpackung erstmals in Verkehr und trägt die damit verbundenen Pflichten.
Versenden wir selbst, geben wir die Originalverpackung des Herstellers unverändert weiter und ergänzen sie nur, soweit es der Transportschutz erfordert. Eigene Erzeugnisse stellen wir nicht her, eigene Marken führen wir nicht und Waren führen wir nicht selbst aus Drittländern ein.
Angaben zu den Stoffbeschränkungen nach Artikel 5 der PPWR sowie zu Verpackungserzeugnissen, die wir als Ware liefern, finden Sie auf der Seite Materialkonformität und Produktcompliance.
Hinweise für Endnutzer
Versandkartons, Füllmaterial und Klebeband unserer Lieferungen sind an einem dualen System beteiligt und können über die haushaltsüblichen Sammelsysteme entsorgt werden. Transportverpackungen aus Lieferungen an Industriebetriebe, etwa Paletten und Umreifungen, fallen nicht darunter. Diese nehmen wir auf Wunsch zurück oder stimmen die Verwertung mit Ihnen ab.
Papier, Pappe, Karton → Altpapiersammlung
Kunststofffolien, Luftpolsterfolie → Gelber Sack / Gelbe Tonne
Styropor, EPS-Formteile → Gelber Sack / Gelbe Tonne
Möchten Sie Altbatterien oder Elektroaltgeräte an uns zurücksenden, bitten wir Sie, diese an die folgende Adresse zu senden:
Rücksendeadresse
A1-ESD Equipment GmbH
z. Hd. Abteilung Entsorgung / Rücknahme
Keldersstr. 15
42697 Solingen, Deutschland
Bitte kontaktieren Sie uns vor der Rücksendung, damit wir den Vorgang für Sie vorbereiten können.
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Diese Seite dient der gesetzlich vorgeschriebenen Information gemäß § 24 BattDG in Verbindung mit Artikel 62 und Artikel 74 der Verordnung (EU) 2023/1542, § 18 ElektroG sowie nach der Verordnung (EU) 2025/40 und dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Die Angaben wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Gesetzestexte. Stand: 20. August 2026.