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§ 241 HGB

Stichprobeninventur: weniger zählen, HGB-konform bleiben?

Die Stichprobeninventur ersetzt die Vollzählung durch eine mathematisch-statistische Hochrechnung. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtsgrundlage nach § 241 HGB, die zulässige Aussagesicherheit von 95 % bei maximal 1 % relativem Fehler und wie Sie den nötigen Stichprobenumfang bestimmen.

5 Min.Stand: 2026-07Geprüft: Fachredaktion
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95 %
geforderte Aussagesicherheit
≤ 1 %
zulässiger relativer Fehler
bis 95 %
weniger Zählpositionen
§ 241 HGB
Rechtsgrundlage
Inhalt
  1. Grundlagen und Recht
  2. Verfahren im Vergleich
  3. Stichprobenumfang
  4. Dokumentation und Prüfung
  5. Häufige Fragen

Was ist eine Stichprobeninventur und wann ist sie erlaubt?

Bei der Stichprobeninventur wird nur ein zufällig ausgewählter Teil der Lagerpositionen körperlich gezählt. Aus diesem Ergebnis rechnet ein anerkanntes statistisches Verfahren den Gesamtwert des Bestandes hoch. § 241 Abs. 1 HGB lässt dieses Verfahren ausdrücklich zu, sofern der Aussagewert dem einer körperlichen Vollaufnahme entspricht.

Die Rechtsprechung und die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung verlangen dafür eine Aussagesicherheit von mindestens 95 % bei einem relativen Stichprobenfehler von höchstens 1 % des Gesamtwertes. Werden diese Grenzen eingehalten, ist die hochgerechnete Bestandsbewertung bilanzrechtlich der vollständigen Zählung gleichgestellt.

Die Stichprobeninventur ist ein Bewertungsverfahren für den Wert des Vorratsvermögens, kein Ersatz für die laufende Bestandsführung. Eine geordnete Lagerbuchhaltung mit Soll-Beständen ist zwingende Voraussetzung.
Lagertechnik

Ordnung und klare Lagerplätze sind die Basis jeder prüfbaren Inventur.

Zum Ratgeber

Welche Hochrechnungsverfahren gibt es?

In der Praxis dominieren zwei Ansätze: die freie Hochrechnung (Mittelwertschätzung) und das Differenzschätzverfahren. Welches passt, hängt davon ab, wie gut die Buchbestände mit der Realität übereinstimmen.

Das Differenzschätzverfahren ist am weitesten verbreitet, weil es die vorhandenen Buchwerte nutzt: Gezählt wird nur die Abweichung zwischen Soll und Ist. Da diese Differenzen meist gering streuen, genügen deutlich kleinere Stichproben als bei der freien Hochrechnung.

  • Grundgesamtheit sinnvoll schichten (z. B. nach Wertklassen A/B/C).
  • Hochwertige Positionen (A-Teile) oft als Vollerhebung, Rest als Stichprobe.
  • Nullbestände und Extremwerte vorab aussteuern.
  • Zufallsauswahl per Software, nicht nach Gefühl.

Wie gross muss die Stichprobe sein?

Der Stichprobenumfang ergibt sich rechnerisch aus der geforderten Sicherheit (95 %), dem zulässigen Fehler (1 %) und der Streuung der Bestandswerte. Je homogener das Lager, desto kleiner die Stichprobe. In der Praxis werden häufig nur 5 bis 15 % der Positionen tatsächlich gezählt.

Bei gut gepflegten Buchbeständen und Differenzschätzung sind Reduktionen des Zählaufwands um 80 bis 95 % realistisch, ohne die geforderte Aussagesicherheit zu verletzen.

Wichtig: Der absolute Stichprobenumfang wächst mit steigender Lagergrösse nur unterproportional. Genau deshalb lohnt sich das Verfahren besonders bei grossen Kleinteilelägern mit vielen niedrigwertigen Positionen. Reisst die Hochrechnung die 1-%-Grenze, muss die Stichprobe vergrössert oder das Verfahren gewechselt werden.

Worauf achten Prüfer bei der Umsetzung?

Damit der Abschlussprüfer die Stichprobeninventur anerkennt, muss das Verfahren nachvollziehbar dokumentiert sein. Entscheidend sind eine saubere Zufallsauswahl, ein anerkanntes Schätzverfahren und der Nachweis der eingehaltenen Fehlergrenzen.

  • Beschreibung des gewählten Hochrechnungsverfahrens.
  • Nachweis der Zufallsauswahl inklusive Ziehungsprotokoll.
  • Berechneter relativer Fehler und Aussagesicherheit.
  • Abgleich Soll/Ist je gezählter Position.
  • Dokumentation der Schichtung und Vollerhebungsklassen.
Die Stichprobeninventur lässt sich mit der permanenten und der zeitverschobenen Inventur kombinieren. So verteilen Sie den Aufwand über das Jahr und vermeiden Betriebsstillstand am Bilanzstichtag.

Häufige Fragen

Ist die Stichprobeninventur nach HGB zulässig?

Ja. § 241 Abs. 1 HGB erlaubt anerkannte mathematisch-statistische Verfahren, sofern der Aussagewert einer körperlichen Vollaufnahme entspricht, also 95 % Sicherheit bei höchstens 1 % relativem Fehler.

Wie viel Zählaufwand spart das Verfahren?

Je nach Homogenität und Qualität der Buchbestände lassen sich 80 bis 95 % der Zählpositionen einsparen. Besonders grosse Kleinteileläger profitieren, weil der Stichprobenumfang unterproportional wächst.

Was bedeutet die 1-%-Grenze?

Der aus der Stichprobe hochgerechnete Gesamtwert darf mit 95 % Wahrscheinlichkeit um höchstens 1 % vom wahren Wert abweichen. Wird die Grenze überschritten, muss die Stichprobe vergrössert werden.

Welche Bestände eignen sich nicht?

Sehr heterogene oder besonders hochwertige Positionen (A-Teile) werden meist vollständig gezählt. Für sie ist die Stichprobe ungeeignet, sie werden als eigene Schicht vollerhoben.

Lager für die Stichprobeninventur vorbereiten?

Klare Lagerplätze, Kennzeichnung und geordnete Kleinteilelager sind die Basis für eine prüfbare Hochrechnung - wir liefern die passende Lagertechnik.

HGB-konform

Verfahren nach § 241 HGB und den GoB.

Statistisch gesichert

95 % Sicherheit bei maximal 1 % Fehler.

Weniger Aufwand

Bis zu 95 % weniger Zählpositionen.

Prüfungssicher

Nachvollziehbare Dokumentation für den Abschluss.

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