A1-ESD Equipment GmbH
Materialkonformität und Produktcompliance
Angaben zu REACH, RoHS, der EU POP-Verordnung, der EU-Verpackungsverordnung PPWR und weiteren stoffrechtlichen Anforderungen für die von uns gelieferten Erzeugnisse, sowie der Weg, auf dem Sie artikelbezogene Auskünfte erhalten.
Unsere Rolle in der Lieferkette
Die A1-ESD Equipment GmbH ist ein Handelsunternehmen. Wir sind Händler im Sinne der einschlägigen Produkt- und Stoffvorschriften. Wir stellen keine Erzeugnisse her, wir montieren sie nicht und wir verändern sie nicht.
Angaben zur stofflichen Zusammensetzung liegen uns ausschließlich in dem Umfang vor, in dem die Hersteller sie uns zur Verfügung stellen. Diese Angaben geben wir unverändert weiter. Eigene analytische Prüfungen führen wir nicht durch.
Was das für Sie bedeutetAuskünfte erteilen wir artikelbezogen, gestützt auf die jeweils aktuelle Erklärung des Herstellers. Eine pauschale Erklärung über unser Gesamtsortiment geben wir nicht ab, da unser Katalog Erzeugnisse mehrerer hundert Hersteller umfasst und stoffrechtliche Aussagen nur auf Ebene des einzelnen Erzeugnisses belastbar sind.
REACH und besonders besorgniserregende Stoffe
Die Europäische Chemikalienagentur ECHA führt die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC). Sie wird zweimal jährlich aktualisiert und enthält derzeit 253 Einträge, Stand 4. Februar 2026.
Information an gewerbliche Abnehmer
Enthält ein Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, informieren wir unsere gewerblichen Kunden nach Artikel 33 Absatz 1 REACH unaufgefordert und artikelbezogen. Maßgeblich sind dabei die Mitteilungen der Hersteller an uns. Bis zu einer abweichenden Mitteilung des jeweiligen Herstellers gehen wir davon aus, dass die von uns gelieferten Erzeugnisse den Schwellenwert nicht überschreiten.
Auskunft an Verbraucher
Verbraucher haben nach Artikel 33 Absatz 2 REACH Anspruch auf Auskunft darüber, ob ein Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste oberhalb von 0,1 Massenprozent enthält. Diese Auskunft erteilen wir kostenfrei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Anfrage.
Sicherheitsdatenblätter
Für Stoffe und Gemische, etwa Reinigungsmedien, Flussmittel oder Wärmeträgerflüssigkeiten, stellen wir die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung. Sie sind bei den betreffenden Artikeln als Download hinterlegt.
RoHS, Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektrogeräten
Als Händler im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 2011/65/EU prüfen wir vor der Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt, dass das Gerät die CE-Kennzeichnung trägt, dass die erforderlichen Unterlagen und Anleitungen beiliegen und dass Hersteller und Einführer ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt haben. Geräte, bei denen wir Kenntnis von einer Nichtkonformität haben, stellen wir nicht bereit.
Die EU-Konformitätserklärung wird vom Hersteller ausgestellt. Wir leiten sie artikelbezogen weiter. Bei zahlreichen Artikeln ist sie direkt auf der Produktseite im Bereich Dokumente hinterlegt.
Ein Teil unseres Sortiments fällt nicht in den Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie, etwa Werkzeuge ohne elektrische Funktion, Verbrauchsmaterialien und Verpackungen. Für diese Erzeugnisse existiert weder eine CE-Kennzeichnung noch eine Konformitätserklärung nach RoHS. Für Verpackungen gelten stattdessen die Stoffbeschränkungen der EU-Verpackungsverordnung.
EU POP-Verordnung, persistente organische Schadstoffe
Die POP-Verordnung setzt das Stockholmer Übereinkommen in europäisches Recht um und beschränkt Herstellung, Verwendung und Inverkehrbringen persistenter organischer Schadstoffe. Für den Handel mit Erzeugnissen sind vor allem die Anhänge I und II maßgeblich.
Nach den uns vorliegenden Angaben unserer Vorlieferanten enthalten die von uns gelieferten Erzeugnisse keine in Anhang I oder Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgeführten Stoffe oberhalb der dort festgelegten Grenzwerte. Diese Aussage beruht auf Herstellerangaben und gilt vorbehaltlich einer abweichenden Mitteilung des jeweiligen Herstellers.
PPWR, Stoffbeschränkungen und Verpackungserzeugnisse
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR), Verordnung (EU) 2025/40, gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und hat die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG abgelöst. In Deutschland ist zum selben Datum das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz an die Stelle des Verpackungsgesetzes getreten. Auf dieser Seite behandeln wir die stoffrechtlichen Anforderungen und unsere Pflichten als Vertreiber. Die Angaben zu Registrierung, Lizenzierung und Entsorgung finden Sie auf der Seite Entsorgung und Umwelt.
Schwermetalle
Für die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom gilt nach Artikel 5 ein Höchstwert von 100 mg/kg. Der Wert gilt für alle Verpackungen einschließlich Transport- und Versandverpackungen. Mengenschwellen sieht die Verordnung hierfür nicht vor.
Die von uns eingesetzten Versandverpackungen bestehen überwiegend aus der Originalverpackung des jeweiligen Herstellers, die wir unverändert weitergeben, sowie aus wiederverwendeten Kartonagen aus unserem Wareneingang. Für ergänzend eingesetztes eigenes Verpackungsmaterial holen wir die Erklärungen unserer Lieferanten zu Artikel 5 ein. Die genannten Stoffe werden von uns nicht bewusst eingesetzt. Für Verpackungserzeugnisse, die wir als Ware liefern, sind die Angaben des jeweiligen Erzeugers maßgeblich.
PFAS
Die besonderen Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen nach Artikel 5 Absatz 5 gelten ausschließlich für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Unser Sortiment enthält keine Verpackungen, die vom Hersteller für den direkten Lebensmittelkontakt bestimmt sind. Für unsere Versandverpackungen ist die Regelung daher nicht einschlägig.
Harmonisierte Analysemethoden für PFAS in Verpackungen liegen EU-weit bislang nicht vor. Laborergebnisse Dritter sind daher nur eingeschränkt vergleichbar.
Verpackungserzeugnisse in unserem Sortiment
Ein Teil unseres Sortiments ist Verpackung im Sinne der PPWR, etwa ESD-Abschirmbeutel, ESD-Verpackungen, Behälter aus Wellpappe und Transportverpackungen. Für diese Erzeugnisse sind wir Vertreiber im Sinne von Artikel 19.
Vor der Bereitstellung auf dem Markt prüfen wir, ob die erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, ob die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen beim Erzeuger vorliegen und ob der Hersteller im Herstellerregister des betreffenden Mitgliedstaates eingetragen ist. Erzeugnisse, bei denen wir Kenntnis von einer Nichtkonformität haben, stellen wir nicht bereit.
Die EU-Konformitätserklärung nach der PPWR wird vom Erzeuger ausgestellt. Wir leiten sie artikelbezogen weiter, soweit sie uns vorliegt.
Erzeuger und Hersteller
Die deutsche Fassung der Verordnung unterscheidet zwischen dem Erzeuger, im englischen Text manufacturer, und dem Hersteller, im englischen Text producer. Der Erzeuger trägt die Konformitätsverantwortung für die Verpackung als Produkt. Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung für die Finanzierung der Entsorgung. Bei Anfragen bitten wir Sie anzugeben, auf welche der beiden Rollen sich Ihre Frage bezieht.
Umfang unserer Aussagen
Eine pauschale PPWR-Bestätigung über Erzeugnisse fremder Erzeuger geben wir aus den unter Unsere Rolle in der Lieferkette genannten Gründen nicht ab. Zu unserer Versandpraxis und zu unserer Registrierung im Verpackungsregister stellen wir Ihnen auf Anfrage eine Unternehmensbestätigung aus.
SCIP-Datenbank
Nach der Abfallrahmenrichtlinie melden Lieferanten von Erzeugnissen, die einen Stoff der Kandidatenliste oberhalb von 0,1 Massenprozent enthalten, die betreffenden Angaben an die SCIP-Datenbank der ECHA. Erzeugnisse, die unverändert weitergegeben werden, können dabei über eine vereinfachte Meldung unter Bezugnahme auf die Meldung des Vorlieferanten erfasst werden.
SCIP-Nummern der Hersteller teilen wir Ihnen auf Anfrage mit, soweit sie uns übermittelt wurden. Liegt uns für einen Artikel keine SCIP-Nummer vor, fragen wir sie beim Hersteller an und geben Ihnen Rückmeldung.
Elektroaltgeräte, Batterien und Verpackungen
Die Pflichtangaben nach ElektroG, BattDG sowie nach der EU-Verpackungsverordnung und dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz führen wir gebündelt auf einer eigenen Seite. Dort stehen auch die Hinweise zur Registrierung der Hersteller bei der Stiftung EAR und zur Lizenzierung unserer Verpackungen: Entsorgung und Umwelt.
Altgeräte und Altbatterien aus unseren Lieferungen nehmen wir im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zurück. Bitte stimmen Sie die Rückgabe vorab mit uns ab, damit wir Transport und Entsorgung ordnungsgemäß organisieren können.
Konfliktmineralien
Die Verordnung (EU) 2017/821 richtet sich an Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold sowie deren Erzen. Die A1-ESD Equipment GmbH führt weder Minerale noch Metalle im Sinne dieser Verordnung in die Union ein und ist daher nicht Normadressat.
Stellen Hersteller Berichte nach den Vorlagen der Responsible Minerals Initiative bereit, etwa CMRT oder EMRT, leiten wir diese auf Anfrage weiter.
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
Die A1-ESD Equipment GmbH unterschreitet die Beschäftigtenschwellen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit. Wir sind daher nicht unmittelbar verpflichtet.
Anfragen von Kunden, die selbst diesen Vorschriften unterliegen, beantworten wir im Rahmen unserer Möglichkeiten. Wir wählen unsere Bezugsquellen überwiegend unter etablierten europäischen und japanischen Herstellern aus und erwarten von unseren Lieferanten die Einhaltung der geltenden arbeits-, umwelt- und menschenrechtlichen Vorschriften.
Kommende Anforderungen
Weitere Stufen der PPWR
Die Anforderungen der EU-Verpackungsverordnung treten gestaffelt in Kraft. Die harmonisierte Kennzeichnung der Verpackungen ist für August 2028 vorgesehen. Ab dem 1. Januar 2030 gelten die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von mindestens 70 Prozent, die Mindestrezyklatanteile bei Kunststoffverpackungen sowie die Begrenzung des Leerraums in Versandverpackungen auf 50 Prozent. Ab 2038 steigt die Anforderung an die Recyclingfähigkeit auf mindestens 80 Prozent. Die maßgeblichen Designkriterien legt die Europäische Kommission bis zum 1. Januar 2028 fest. Zahlreiche delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte stehen noch aus. Wir verfolgen das Verfahren und binden die Anforderungen ein, sobald sie gelten.
PFAS-Beschränkung nach REACH
Der Beschränkungsvorschlag zu per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen befindet sich in der Bewertung durch die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA. Ein endgültiger Rechtsakt liegt bislang nicht vor. Betroffen wären unter anderem Dichtungen, Schläuche und fluorierte Wärmeträgermedien. Wir verfolgen das Verfahren und fragen die Zusammensetzung bei den betroffenen Herstellern ab.
Ökodesign-Verordnung und digitaler Produktpass
Die Verordnung (EU) 2024/1781 führt schrittweise produktgruppenbezogene Anforderungen und den digitalen Produktpass ein. Sobald für die von uns geführten Produktgruppen delegierte Rechtsakte gelten, stellen wir die vom Hersteller bereitgestellten Datenträger und Informationen über unsere Produktseiten bereit.
Auskunft anfordern
Damit wir Ihnen eine belastbare Antwort geben können, benötigen wir Angaben zum konkreten Erzeugnis. Bitte senden Sie uns folgende Informationen:
- Artikelnummern der A1-ESD Equipment GmbH, alternativ Herstellerbezeichnung und Typ
- Bestell- oder Lieferscheinnummer sowie den Bezugszeitraum
- Ihre Kundennummer bei uns oder Ihre Rechnungsanschrift
- die konkreten Themen, zu denen Sie eine Auskunft benötigen, etwa REACH, RoHS, POP, PPWR, SCIP oder Konfliktmineralien
- Ihre Frist, sofern Sie an einen Termin gebunden sind
Bearbeitung
Auskünfte nach Artikel 33 REACH sowie die Weitergabe vorliegender Hersteller- und Konformitätserklärungen sind für Sie kostenfrei. Wir bearbeiten Anfragen in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen. Muss eine Erklärung erst beim Hersteller angefordert werden, verlängert sich die Bearbeitung entsprechend, wir informieren Sie in diesem Fall über den Zwischenstand.
Rückmeldungen übermitteln wir per E-Mail in unserem eigenen Dokumentenformat. Eine Registrierung auf Portalen Dritter nehmen wir nicht vor. Für das Ausfüllen kundenspezifischer Formulare, für Volldeklarationen der Materialzusammensetzung sowie für Analysen behalten wir uns eine Vergütung nach Aufwand vor.
A1-ESD Equipment GmbH, Keldersstraße 15, 42697 Solingen, Deutschland
Handelsregister Wuppertal HRB 29665
Stand dieser Seite: 20. August 2026. Die Angaben geben den Kenntnisstand zum genannten Datum wieder und beruhen auf den Erklärungen der Hersteller. Sie stellen keine Zusicherung von Eigenschaften und keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung der genannten Rechtsvorschriften. Wir überprüfen diese Seite nach jeder Aktualisierung der Kandidatenliste durch die ECHA.