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ArbSchG § 5

Gefährdungsbeurteilung erstellen - wie geht man vor?

Die Gefährdungsbeurteilung ist die zentrale Pflicht jedes Arbeitgebers nach § 5 ArbSchG. Dieser Ratgeber zeigt in sieben Schritten, wie Sie Gefährdungen ermitteln, Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip ableiten, die passende PSA festlegen und alles rechtssicher dokumentieren.

5 Min.Stand: 2026-07Geprüft: Fachredaktion
Arbeitsschutz & PSA ansehen
§ 5 ArbSchG
gesetzliche Pflicht
7 Schritte
strukturiertes Vorgehen
STOP
Rangfolge der Maßnahmen
ab 1
Beschäftigten Pflicht
Inhalt
  1. Rechtliche Grundlagen
  2. Die 7 Schritte
  3. STOP-Prinzip & PSA
  4. Dokumentation
  5. Häufige Fragen

Warum ist die Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

Die Gefährdungsbeurteilung ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jeden Arbeitgeber verpflichtend - unabhängig von der Betriebsgröße, also bereits ab dem ersten Beschäftigten. Sie ist das Fundament des betrieblichen Arbeitsschutzes und muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.

Ziel ist, Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit systematisch zu ermitteln und die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Beurteilung ist zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG) und bei Änderungen von Arbeitsverfahren, Anlagen oder nach Unfällen zu aktualisieren.

Fehlt die Gefährdungsbeurteilung oder ist sie unvollständig, drohen Bußgelder und im Schadensfall persönliche Haftung. Die Aufsichtsbehörde kann die Dokumentation jederzeit einfordern.
  • § 5 ArbSchG: Pflicht zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
  • § 6 ArbSchG: Pflicht zur Dokumentation der Ergebnisse.
  • DGUV Vorschrift 1: konkretisiert Organisation und Verantwortung.
  • Mitwirkung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes.
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Wie läuft die Gefährdungsbeurteilung ab?

Die Gefährdungsbeurteilung folgt einem bewährten Sieben-Schritte-Modell. Sie beginnt mit der Festlegung der Arbeitsbereiche und endet mit der Wirksamkeitskontrolle und Fortschreibung - ein fortlaufender Kreislauf, kein einmaliges Dokument.

Erfassen Sie Gefährdungen nach Kategorien: mechanisch, elektrisch, Gefahrstoffe, Lärm, Klima, physische Belastung, psychische Belastung. So übersehen Sie keinen Bereich.

Bei der Beurteilung des Risikos hilft eine einfache Matrix aus Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher Schadensschwere. Daraus ergibt sich die Dringlichkeit: Hohe Risiken werden sofort, mittlere geplant und geringe im Rahmen der laufenden Verbesserung angegangen.

Was besagt das STOP-Prinzip?

Das STOP-Prinzip legt die verbindliche Rangfolge der Schutzmaßnahmen fest. Es gilt: technische und organisatorische Lösungen haben Vorrang, persönliche Schutzausrüstung ist immer die letzte Stufe - nicht die erste.

PSA wird erst festgelegt, wenn die Restgefährdung nach S, T und O nicht ausreichend beseitigt ist. Die Auswahl richtet sich nach der konkreten Restgefahr: Schutzklasse, Passform, Tragekomfort und die jeweilige EN-Norm (z. B. EN ISO 20345 für Sicherheitsschuhe, EN 388 für mechanische Handschuhe, EN 166 für Augenschutz).

PSA muss vom Arbeitgeber kostenlos bereitgestellt, im Gebrauch unterwiesen und regelmäßig auf Eignung geprüft werden. Die getroffene Auswahl gehört ebenfalls in die Dokumentation.
  • Substitution zuerst prüfen - die wirksamste, aber oft übersehene Stufe.
  • Technische Maßnahmen schützen kollektiv, ohne Mitwirkung des Einzelnen.
  • Organisatorische Maßnahmen ergänzen, ersetzen aber keine Technik.
  • PSA nur gegen die verbleibende Restgefährdung, nach passender EN-Norm.
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Wie dokumentiert man rechtssicher?

Die Dokumentation ist nach § 6 ArbSchG Pflicht und muss nachvollziehbar zeigen: welche Gefährdungen ermittelt wurden, welche Maßnahmen festgelegt und wie deren Wirksamkeit geprüft wurde. Eine formlose, aber vollständige Aufzeichnung genügt - wichtig ist die inhaltliche Vollständigkeit.

Halten Sie je Maßnahme fest: Verantwortlichkeit, Termin und Status. So wird aus der Beurteilung ein steuerbarer Maßnahmenplan und kein Papier für die Schublade.
  • Erfasste Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und ermittelte Gefährdungen.
  • Risikobewertung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen nach STOP.
  • Verantwortliche Person, Umsetzungstermin und aktueller Status.
  • Datum der Wirksamkeitskontrolle und der nächsten Überprüfung.

Die Gefährdungsbeurteilung ist fortzuschreiben: bei neuen Arbeitsmitteln, geänderten Verfahren, nach Unfällen oder Beinaheunfällen und in regelmäßigen Abständen. So bleibt sie ein lebendiges Steuerungsinstrument des Arbeitsschutzes.

Häufige Fragen

Ab wann ist eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

Nach § 5 ArbSchG bereits ab dem ersten Beschäftigten und unabhängig von der Betriebsgröße. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann die Erstellung delegieren, sollte aber die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt einbinden. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.

Warum steht PSA im STOP-Prinzip an letzter Stelle?

Weil sie nur den Einzelnen und nur bei korrekter Anwendung schützt. Substitution, Technik und Organisation beseitigen die Gefahr für alle - PSA deckt nur die verbleibende Restgefährdung ab.

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Immer bei geänderten Arbeitsverfahren, neuen Anlagen, nach Unfällen sowie in regelmäßigen Abständen. Ein starres Intervall gibt das Gesetz nicht vor, die Aktualität muss aber gewährleistet sein.

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