Pausen- und Sozialraum einrichten - was fordert die ASR A4.2?
Ein Pausenraum muss ab bestimmten Beschäftigtenzahlen bereitgestellt werden und klaren Regeln folgen. Dieser Ratgeber erklärt, was ArbStättV und ASR A4.2 zu Fläche, Sitzplätzen, Teeküche und Ausstattung fordern und wie Sie den Raum praxisgerecht planen.
Betriebseinrichtung ansehenWann ist ein Pausenraum Pflicht?
Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der konkretisierenden ASR A4.2 muss ein Pausenraum oder Pausenbereich bereitgestellt werden, wenn mehr als zehn Beschäftigte tätig sind oder wenn die Sicherheit und Gesundheit dies erfordert, etwa bei belastenden Tätigkeiten. Der Raum dient der ungestörten Erholung ausserhalb des Arbeitsplatzes.
Unabhängig von der Personenzahl ist ein Pausenraum immer erforderlich, wenn während der Pause besondere Belastungen wie Lärm, Schmutz, Nässe oder Gefahrstoffe fortwirken würden. Werktätige mit überwiegend sitzender oder stehender Tätigkeit müssen sich hinsetzen und die Arbeitskleidung ablegen können.
So statten Sie Pausenraum, Werkstatt und Lager normgerecht aus.
Zum RatgeberWie viel Fläche und wie viele Sitzplätze?
Die ASR A4.2 nennt eine Grundfläche von mindestens 1 m² je gleichzeitig anwesendem Beschäftigten, einschliesslich Tische und Sitzgelegenheiten. Die Gesamtfläche des Pausenraums soll 6 m² nicht unterschreiten. Die lichte Höhe richtet sich nach der ASR A1.2 und beträgt je nach Raumgrösse mindestens 2,50 m.
Für die gleichzeitige Nutzung ist die maximale Personenzahl während der stärksten Pause massgeblich, nicht die Gesamtbelegschaft. Jede Person braucht einen Sitzplatz mit Rückenlehne und einen Tisch. So lässt sich der Flächenbedarf gut planen.
Welche Ausstattung braucht der Sozialraum?
Zur Grundausstattung gehören Tische, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne sowie eine Möglichkeit, sich Getränke und Speisen zu erwärmen und aufzubewahren. Eine Teeküche mit Spüle, Kühlschrank und Mikrowelle deckt diese Anforderung praxisgerecht ab. Trinkwasser oder ein Getränkeangebot sollte erreichbar sein.
- Teeküche mit Spüle, warmem und kaltem Wasser sowie ausreichend Arbeitsfläche.
- Kühlschrank zur Aufbewahrung mitgebrachter Speisen.
- Mikrowelle oder Kochgelegenheit zum Erwärmen von Mahlzeiten.
- Tische und Stühle mit Rückenlehne für jeden gleichzeitigen Nutzer.
- Garderobe oder Haken für Arbeitskleidung, getrennt von Speisen.
- Ausreichende Beleuchtung und eine Uhr zur Pausenkontrolle.
Der Pausenraum muss beheizbar sein und eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C ermöglichen. Sichtverbindung nach aussen und ausreichende Lüftung erhöhen den Erholungswert. Lärm aus der Produktion soll den Raum nicht erreichen, ein Beurteilungspegel unter 55 dB(A) ist anzustreben.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Beschäftigten ist ein Pausenraum Pflicht?
Nach ASR A4.2 muss ein Pausenraum ab mehr als zehn Beschäftigten bereitgestellt werden. Bei belastenden Bedingungen wie Lärm oder Gefahrstoffen ist er unabhängig von der Personenzahl erforderlich.
Wie gross muss der Pausenraum sein?
Es gelten mindestens 1 m² je gleichzeitig anwesendem Beschäftigten und eine Mindestgrundfläche von 6 m². Massgeblich ist die stärkste gleichzeitige Belegung, nicht die Gesamtbelegschaft.
Ist eine Teeküche vorgeschrieben?
Die ASR A4.2 verlangt die Möglichkeit, Speisen und Getränke zu erwärmen und aufzubewahren. Eine Teeküche mit Spüle, Kühlschrank und Mikrowelle erfüllt diese Anforderung praxisgerecht.
Welche Temperatur muss der Pausenraum haben?
Der Raum muss beheizbar sein und mindestens 21 °C erreichen. Zusätzlich sind ausreichende Lüftung und Schutz vor Produktionslärm vorgesehen.
Pausenraum normgerecht einrichten?
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