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DIN 13157

Erste-Hilfe am Arbeitsplatz - was schreibt die DIN vor?

Jeder Betrieb muss Erste-Hilfe-Material bereithalten, Ersthelfer ausbilden und Unfälle dokumentieren. Dieser Ratgeber erklärt den grossen Verbandkasten nach DIN 13157, die vorgeschriebene Anzahl der Ersthelfer, den Aushang und das Verbandbuch nach DGUV-Vorgaben.

5 Min.Stand: 2026-07Geprüft: Fachredaktion
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DIN 13157
grosser Verbandkasten
5 %
Ersthelfer im Büro
10 %
Ersthelfer im Betrieb
10 Jahre
Aufbewahrung Verbandbuch
Inhalt
  1. Verbandkasten und Norm
  2. Anzahl der Ersthelfer
  3. Aushang und Kennzeichnung
  4. Verbandbuch und Dokumentation
  5. Häufige Fragen

Welcher Verbandkasten ist vorgeschrieben?

Für die betriebliche Erste-Hilfe gibt es zwei Standardgrössen: den kleinen Verbandkasten nach DIN 13157 und den grossen nach DIN 13169, der zwei kleinen Kästen entspricht. Welcher gebraucht wird, hängt von Betriebsart und Beschäftigtenzahl ab.

In Verwaltungs- und Handelsbetrieben reicht ein kleiner Kasten (DIN 13157) bis 50 Beschäftigte, in Produktions- und Handwerksbetrieben bis 20. Bei mehr Personen kommen weitere Kästen oder der grosse Kasten nach DIN 13169 hinzu. Massgeblich sind die DGUV Regel 100‑001 und die ASR A4.3.

Der Inhalt nach DIN 13157 wurde 2021 aktualisiert: enthalten sind seitdem unter anderem zwei Gesichtsmasken und ein Feuchttuch zur Hautreinigung. Prüfen Sie beim Nachkauf das Ausgabedatum.

Wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb?

Die Zahl der ausgebildeten Ersthelfer richtet sich nach der Zahl der anwesenden Versicherten. Grundlage ist die DGUV Vorschrift 1, die je nach Gefährdung feste Prozentsätze vorgibt.

  • Bis 2 anwesende Beschäftigte: kein betrieblicher Ersthelfer zwingend, aber empfohlen.
  • Verwaltungs- und Handelsbetriebe ab 2 Personen: mindestens 5 % der Beschäftigten als Ersthelfer.
  • Sonstige Betriebe ab 2 Personen: mindestens 10 % der Beschäftigten.
  • Ausbildung an einer ermächtigten Stelle, Umfang 9 Unterrichtseinheiten.
  • Fortbildung (Auffrischung) spätestens alle 2 Jahre, sonst gilt die Qualifikation als abgelaufen.
Die Kosten für Ausbildung und Fortbildung der Ersthelfer trägt die Berufsgenossenschaft beziehungsweise Unfallkasse - für den Betrieb entstehen dafür keine Lehrgangsgebühren.
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Was gehört an Aushang und Kennzeichnung?

Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Das Rettungszeichen zeigt ein weisses Kreuz auf grünem Grund nach ISO 7010 (E003) und ASR A1.3.

  • Aushang 'Erste Hilfe' (DGUV Information 204‑001) mit Notrufnummern und Ersthelfern gut sichtbar.
  • Namen und Erreichbarkeit der Ersthelfer aktuell halten.
  • Rettungszeichen E003 am Verbandkasten und an Meldeeinrichtungen.
  • Notruf 112 sowie interne Meldewege eintragen.
Der Aushang muss lesbar und aktuell sein. Veraltete Ersthelfer-Namen oder verblasste Zeichen gelten bei einer Begehung als Mangel.

Wie werden Erste-Hilfe-Leistungen dokumentiert?

Jede Erste-Hilfe-Leistung - auch die kleine Schnittwunde - wird dokumentiert. Das dient dem Versicherungsschutz: Wird eine Bagatellverletzung später zum Problem, belegt der Eintrag den Zusammenhang mit der Arbeit.

Klassisch dient dazu das Verbandbuch, alternativ der Meldeblock. Erfasst werden Datum und Uhrzeit, Name der verletzten Person, Hergang und Art der Verletzung sowie die getroffene Massnahme und der Ersthelfer. Wegen des Datenschutzes ist das Buch verschlossen aufzubewahren.

Die Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren, damit auch Spätfolgen einer Verletzung noch als Arbeitsunfall nachgewiesen werden können.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen DIN 13157 und DIN 13169?

DIN 13157 beschreibt den kleinen Verbandkasten, DIN 13169 den grossen. Der grosse Kasten entspricht inhaltlich zwei kleinen und wird bei höheren Beschäftigtenzahlen gebraucht.

Wie viele Ersthelfer sind Pflicht?

In Verwaltungs- und Handelsbetrieben mindestens 5 % der anwesenden Beschäftigten, in sonstigen Betrieben mindestens 10 %. Grundlage ist die DGUV Vorschrift 1.

Muss ich jede Bagatellverletzung eintragen?

Ja. Auch kleine Verletzungen gehören ins Verbandbuch, damit bei Spätfolgen der Zusammenhang mit der Arbeit belegt ist. Die Aufzeichnung ist 10 Jahre aufzubewahren.

Wie oft muss der Verbandkasten geprüft werden?

Regelmässig, üblich ist einmal jährlich. Prüfen Sie Vollständigkeit und Haltbarkeitsdaten und ersetzen Sie abgelaufenes oder verbrauchtes Material.

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